Schulung Brandschutzbeauftragter

Am 07. August 1996 trat das derzeit gültige Arbeitsschutzgesetz in Kraft, dass dem Arbeitgeber Grundpflichten (§ 3 ArbSchG) zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auferlegt. Insbesondere für "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen" (§ 10 ArbSchG) hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen(z.B. Besucher, Kunden, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Rechnung zu tragen. Zur Erfüllung dieser Grundpflichten hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu treffen hat. Da diese Aufgaben oft von dem Arbeitgeber aufgrund fehlendem Fachwissen und vorhandenem Zeitdruck nicht wahrgenommen werden können, besteht die Möglichkeit eine fachkundige Person (Brandschutzbeauftragter) für diese Aufgaben schriftlich zu bestellen (§ 13 (2) ArbSchG).

Gesetzliche Grundlagen oder Pflichten zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten findet man in folgenden Verordnungen oder Richtlinien

  • Verkaufsstättenverordnung (§ 24 (2) VkVO)
  • Krankenhausbauverordnung (§ 36 (4) KhBauVO)
  • Versammlungsstättenverordnung (§ 42 (1) VStättVO)
  • Landesbauordnung (§§ 54, 68 BauO NRW)

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu unterstützen und zu beraten. Hierfür muss er durch seine fachliche Kompetenz in der Lage sein, vorhandene Gefahren frühzeitig zu erkennen, diese richtig zu beurteilen und resultierende Gegenmaßnahmen vorschlagen zu können. Folgend eine detaillierte Auflistung der Aufgaben:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
  • Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
  • Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen
  • Zusammenarbeit mit der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr
  • Aufstellen des Brandbekämpfungsplanes und -alarmplanes
  • Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Selbsthilfekräfte, "unterwiesene" Personen, etc.

Unsere Dienstleistung

Wir bieten unsere Dienste als extern bestellter Brandschutzbeauftragter an. Hierdurch entfallen für Sie die Aus- und Fortbildungskosten für Ihre Mitarbeiter sowie die Kosten für Fachliteratur oder weitere Schulungsmaterialien. Darüber hinaus wird die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter nicht reduziert und Sie bleiben unabhängig im Bereich der Personalumsetzung Ihres Unternehmens.

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